Satzung des Ruderclubs Undine e.V. - Radolfzell
RUDERCLUB UNDINE e.V. Radolfzell
Satzung - Ausgabe 2017 (mit Änderungen 2022)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 11.7.1950 wiedergegründete Ruderclub Undine Radolfzell leitet sich von dem am 28. Juli 1920 gegründeten Verein gleichen Namens ab. Er hat seinen Sitz in Radolfzell und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Rudersports auf Breitensport- und Wettkampfebene auf der Grundlage des Amateurgedankens. Zur Ergänzung können auch andere Sportarten betrieben werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die satzungsgemäß gewählten bzw. berufenen Mitglieder des Gesamtvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Mitgliederversammlung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch-, ethnisch-, konfessionell- und Geschlechter- neutral.
§3 Flaggen, Ehrenzeichen
- Die Farben des Ruderclubs Undine sind: rot, weiß, gelb (Radolfzeller Stadtfarben). Die Vereinsflagge trägt ein schwarzes Kreuz auf weißem Feld, in der linken Ecke die Farben rot, weiß, gelb, in der Mitte des Kreuzes den Buchstaben „U“.
- Als Vereinszeichen gilt eine kleine Nadel in Gestalt der Vereinsflagge.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein setzt sich zusammen aus:
- Ehrenmitgliedern
- aktiven (ausübenden) Mitgliedern
- passiven (unterstützenden) Mitgliedern
- jugendlichen Mitgliedern
- Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl, noch nach anderen Merkmalen beschränkt.
§5 Aufnahme
- Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe eines Aufnahmeantrags an den erweiterten Vorstand, welcher über die Aufnahme entscheidet.
- Bei noch nicht volljährigen Bewerbern hat der gesetzliche Vertreter den Antrag mit zu unterschreiben.
- Die Aufnahme wird bekannt gegeben.
§6 Ehrenmitglieder
- Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes können Persönlichkeiten mit hervorragenden Verdiensten um den Verein oder den Rudersport zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss muss mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstands gefasst werden. Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet. Sie genießen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.
- Für Ehrenvorsitzende gelten dieselben Bestimmungen wie in Abs. 1.
§7 Jugendliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder sind bis zur Vollendung des 18.Lebensjahrs Mitglieder der Jugendabteilung. Mit Vollendung des 18.Lebensjahrs wird das jugendliche Mitglied zum aktiven Mitglied.
- Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Diese ist die satzungsmäßige Grundlage für die Jugendabteilung und muss von der Mitgliederversammlung ebenso wie spätere Änderungen der Jugendordnung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sich im Bootshaus aufzuhalten, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dabei das Wort zu nehmen und Anträge zu stellen.
- Stimm- und Wahlrecht haben Ehrenmitglieder sowie die aktiven und passiven Mitglieder. Dieses Recht setzt eine einjährige Mitgliedschaft und die Vollendung des 16. Lebensjahres voraus.
- Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur das Recht, bei der Wahl ihres Vertreters mitzustimmen, mit Ausnahme des Jugendleiters oder seines Stellvertreters.
- Die aktiven Mitglieder haben nach Maßgabe der Ruder- und Bootshausordnung das Recht auf Benutzung der Boote und der sportlichen Einrichtung des Vereins.
§9 Ummeldung
Die Umschreibung der aktiven zu passiven Mitgliedern oder umgekehrt ist auf schriftlichen Antrag jederzeit möglich. Für das zur Zeit der Ummeldung laufende Halbjahr ist der Beitrag der höheren der beiden Beitragsgruppen zu zahlen. Wechselt ein aktives Mitglied nach passiv und vor Ablauf von 12 Monaten wieder nach aktiv zurück, so wird erneut die gültige Eintrittsgebühr für Aktive erhoben.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch den Tod eines Mitglieds.
- Durch freiwilligen Austritt, der dem erweiterten Vorstand schriftlich anzuzeigen ist. Er ist nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres möglich und muss 1 Monat vorher erklärt werden.
- Durch Streichung aus der Mitgliederliste:
- wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über 3 Monate rückständig und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden ist.
- wenn Tatsachen bekannt werden, die die Aufnahme als Mitglied verhindert hätten.
- bei Nichtzahlung von Umlagen und Arbeitsdienst-Ersatzzahlungen nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.
- Durch Ausschluss aus dem Verein. Siehe §20.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche dieses Mitglieds an den Verein, auch das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge an den Verein bleibt bestehen. Im Falle des §10 Ziff.2 bleibt das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum Ende des Kalenderhalbjahres verpflichtet.
§11 Beiträge
- Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von regelmäßigen Beiträgen und bei ihrem Eintritt zur Zahlung einer Aufnahmegebühr verpflichtet.
- Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgelegt. Grundsätzlich sind die Beiträge in voraus fällig.
- Neben den Beiträgen können von der Mitgliederversammlung Umlagen bis zum einfachen Jahresmitgliedsbeitrag des Vorjahres eines jeweiligen Mitgliedes für besondere Zwecke beschlossen werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt der Vorstand. Die maximale Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beträgt 10 Stunden. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde wird durch den Vorstand festgelegt und orientiert sich an den üblichen Stundensätzen, die für Eigenleistungen veranschlagt werden können. (Die aktuelle Fassung der Arbeitsstundenregelung vom 2.5.2023 ist der Satzung im Anhang beigegeben).
- Über eine etwaige Befreiung vom Beitrag oder der Aufnahmegebühr entscheidet der erweiterte Vorstand.
§12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Jugendversammlung
§3 Der Vorstand
- Den Vorstand im Sinne des §26 BGB und den geschäftsführenden Vorstand bilden der 1. Vorsitzende und die Ressortleiter die zugleich stellvertretende Vorsitzende sind. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs.
- Der Vorstand ist in die Ressorts: - Sport, -Öffentlichkeitsarbeit, -Verwaltung und -Finanzen eingeteilt, für die jeweils ein Ressortleiter verantwortlich ist. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins nach innen und außen und die Koordination der Einzelressorts. Der Vorstand kann bei Bedarf um weitere Ressorts erweitert werden. Dies ist der Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand zur Abstimmung vorzulegen und zwar in den Jahren, in denen die Wahlen des Vorstands anstehen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und die Ressortleiter als Teil des geschäftsführenden Vorstands jeweils allein vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung des Vorsitzenden ist wie folgt: 1. Finanzen, 2. Verwaltung, 3. Öffentlickeit und 4. Sport.
- Ressortleiter haben für ihr jeweiliges Ressort das Recht, Ausschussmitglieder, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dem erweiterten Vorstand zur Berufung für Funktionen in einer laufenden Wahlperiode vorzuschlagen.
- Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann nur auf Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen in einer Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Der Vorstand kann ein in den erweiterten Vorstand berufenes Mitglied nur mit 2/3 Mehrheit aller Stimmen des erweiterten Vorstandes entlassen. Kann das Amt eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands nach Ablauf der Amtszeit nicht besetzt werden oder scheidet das Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist innerhalb von 90 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neubesetzung dieses Amtes vornimmt. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat das betreffende Ressort in Personalunion zu übernehmen, bis es neu besetzt ist.
- Die Kassenführung und der Jahresabschluss werden von 2 Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt werden, jeweils nach Erstellung des Jahresabschlusses geprüft. Über das Prüfergebnis muss von einem der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht erstattet werden.
- Der erweiterte Vorstand:
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- den für einzelne Aufgaben zuständigen Ausschussleitern und Funktionsinhabern,
- dem Jugendleiter
Auf Ämter in Personalunion soll verzichtet werden. In Ausnahmefällen ist für Mitglieder des erweiterten Vorstandes die Ausübung von höchstens zwei Ämtern in Personalunion zulässig.
Außer dem geschäftsführenden Vorstand gehören dem erweiterten Vorstand die berufenen Leiter der Ausschüsse an:
- Wirtschaftsausschuss
- Presseausschuss
- Ruderausschuss
- Ruderwarte für die verschiedenen Bereiche
- Breitensportwart
- Wanderruderwart
- Bootswart-/ Gerätewart
- Schriftführer (Niederschriften)
- Verantwortlicher für die Mitgliederverwaltung
- gegebenenfalls Verantwortliche für bestimmte Projekte.
Der ebenfalls dem erweiterten Vorstand angehörende Jugendleiter wird durch die Jugendversammlung gewählt. Im Verhinderungsfalle kann der Jugendleiter durch seinen Stellvertreter vertreten werden.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch den Vorstand berufen.
- Der erweiterte Vorstand fasst die Beschlüsse, die über den laufenden Geschäftsverkehr hinausgehen.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§14 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung dient zur Erledigung der Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind, sowie zur Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsvorgänge. Sie ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
- Entgegennahme der Kassenprüfberichte der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
- Wahl der Kassenprüfer.
- Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
- Beschlussfassung über Einsprüche bei Vereinsausschlüssen oder Disziplinarmaßnahmen.
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
- Beschluss des Haushaltsplans.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel in den ersten vier Monaten eines Kalenderjahres.
- Die Einberufung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage zuvor durch den Vorstand per Internet und Email. Der Termin wird spätestens einen Monat vorher angekündigt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach der Vertretungsregelung. Er bestimmt als Versammlungsleiter einen Schriftführer.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl die Vorstandsmitglieder, den 1. Vorsitzenden und die Ressortleiter. Die Vorstandsmitglieder können in einem gemeinsamen Wahldurchgang gewählt werden, wenn es keine Gegenkandidaten gibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein weiterer Wahlgang.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und muss eine Versammlung einberufen, wenn mindestens 40 stimmberechtigte Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen dies vom Vorstand verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.
§16 Anträge
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage, Anträge auf Satzungsänderungen spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
- Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden beraten und abgestimmt, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Antrag für dringend erklärt. Zusatz- und Gegenanträge bedürfen dieser Ein-Drittel-Mehrheit nicht.
- Beschluss von Satzungsänderungen siehe §14 Ziff. 6.
Der wesentliche Inhalt des Antrags muss den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben werden.
§17 Niederschrift, Eintragungen
- Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat insbesondere den Inhalt der gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Jede Änderung der Satzung und jede Änderung bzw. Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes hat der Vorstand zur Erlangung rechtlicher Wirksamkeit in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen.
- Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
§18 Ruder- und Hausordnung
Die Ruder- und die Hausordnung sind für die Mitglieder bindend. Sie werden vom Vorstand erlassen.
§19 Auflösung
- Die Auflösung des Ruderclubs „Undine“ e.V. Radolfzell oder die Vereinigung mit einem anderen Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die über die Auflösung entscheidende Mitgliederversammlung hat 4 Mitglieder als Liquidatoren in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen. Sie haben die Liquidation gemäß der einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu besorgen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Radolfzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie zur Förderung des Rudersports, zu verwenden hat. Während des Bestehens des Ruderclubs „Undine“ e.V. Radolfzell ist das gesamte Vermögen ausschließlich Eigentum des Vereins und es besitzt kein Mitglied irgendwelchen Anspruch auf dasselbe.
§20 Ethik- und Disziplinarordnung
- Ausnahmslos alle Mitglieder des Ruderclubs „Undine e.V.“ Radolfzell erkennen den Ehrenkodex des DRV in der jeweils geltenden Fassung an.
- Alle Mitglieder des Ruderclubs „Undine e.V.“ Radolfzell gehen miteinander freundlich, offen und fair um. Mobbing, Ausgrenzung und Diskriminierung werden nicht geduldet.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Entscheidung befugt:
bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung
bei Streitigkeiten über Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten
bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, sofern sie Vereinsangelegenheiten betreffen und ein Beteiligter den geschäftsführenden Vorstand anruft.
- Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung und die erlassenen Ordnungen, bei vereinsschädigendem Verhalten und bei ethischen Verstößen kann der geschäftsführende Vorstand disziplinarische Maßnahmen verhängen. Disziplinarische Maßnahmen sind je nach Schwere des Verstoßes schriftliche Ermahnung oder Vereinsausschluss. Disziplinarische Maßnahmen sind zu begründen und den Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
Die Beratungen über die Verhängung von disziplinarischen Maßnahmen des geschäftsführenden Vorstandes sind vertraulich. Vor einem Entscheid ist den Betroffenen zwingend rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen verhängte Disziplinarmaßnahmen haben Betroffene das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei dem geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Bei Nichtabhilfe entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigen über den Vereinsausschluss. Die Wiederaufnahme von Ausgeschlossenen ist nicht zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist offen.
Jugendordnung
§1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
- Die Jugendordnung ist die satzungsgemäße Grundlage für die Jugendabteilung des RC Undine Radolfzell gemäß § 7 der Vereinssatzung.
- Mitglied der Jugendabteilung ist, wer Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ferner sind Mitglied der Jugendabteilung die gewählten und berufenen Vereinsmitglieder.
3.Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins und der Jugendordnung.
§2 Ziele
Die Jugendabteilung fördert die sportlichen, persönlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder; sie pflegt den Gemeinschaftssinn und die Kontakte verschiedener Bevölkerungsschichten.
§3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere:
- Förderung des Rudersports
- Teilnahme an Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen usw.
- Begegnungen mit anderen Sportarten
- Begegnungen mit anderen Jugendorganisationen.
- 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind:
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§5 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 der Jugendordnung ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
- Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Wahl des Jugendvorstandes
- Entlastung des Jugendvorstandes
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltes der Jugendabteilung
- Die Jugendversammlung ist zumindest einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins abzuhalten.
- Auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Jugendversammlung einzuberufen. Das gleiche Recht steht dem Jugendvorstand mit einfacher Mehrheit und dem Jugendleiter zu.
- Die Einberufung der Jugendversammlung erfolgt durch den Jugendleiter durch Aushang am Schwarzen Brett oder durch die Clubzeitung mindestens 8 Tage zuvor.
- Jugendversammlungen gemäß obiger Nr. 5 sind binnen 21 Tagen ab Antragstellung beim Jugendleiter einzuberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig, sofern zumindest ein Zehntel der Stimmberechtigten erschienen sind. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste anwesenden Stimmberechtigten sich der Abstimmung entzieht, sofern nicht die Beschlussfähigkeit zuvor auf Antrag gestellt wurde.
- Die Entscheidungen der Jugendversammlung werden insgesamt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten gefällt.
§6 Jugendvorstand
- Der Jugendvorstand besteht aus:
- dem Jugendleiter/der Jugendleiterin
- dessen/deren Stellvertreter (in)
- dem/der Jugendkassenwart (in)
- Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er nimmt alle hierzu erforderlichen Aufgaben wahr, welche nicht durch diese Jugendordnung der Jugendversammlung zugewiesen sind. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendabteilung im Innen- und Außenverhältnis. Er ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsgesamtvorstandes gemäß § 13 Ziffer 2 der Satzung.
- In den Jugendvorstand ist jedes Mitglied der Jugendabteilung wählbar, welches das 15. Lebensjahr vollendet hat. Der Jugendleiter kann auch aus den aktiven Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus seinem Amt aus, so ist unverzüglich eine Jugendversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Bis zur Neuwahl werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds vom Jugendleiter, ersatzweise vom Vereinsvorstand wahrgenommen.
- Die Mitglieder des Jugendvorstands werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Ist infolge des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds eine Neuwahl erforderlich, so gilt diese Wahl für den verbleibenden Zeitraum der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandes.
- Der Jugendvorstand ist bei der Ausübung seiner Aufgaben an die Jugendordnung und die Vereinssatzung gebunden. Er vertritt nicht den Verein.
- Der Jugendvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt im Übrigen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung der Jugendversammlung bis zu vier Beiräte benennen und abberufen, welche ihn in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten unterstützen. Die Beiräte sind Mitglieder der Jugendabteilung. Sie bilden gemeinsam mit dem Jugendvorstand den Jugendausschuß. Dieser hat keine eigene Organfunktion.
§7 Jugendkasse
- Die Jugendabteilung wirtschaftet mit den ihr vom Verein zugewiesenen Mitteln selbständig und eigenverantwortlich. Gleiches gilt mit den aus Zuschüssen, Spenden und aus Eigenaktivitäten erzielten Mitteln.
- Der Nachweis über die Mittelverwendung erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
- Dem Vorstand gegenüber ist die Jugendabteilung zur Rechenschaft verpflichtet. Diesem ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§8 Sonstiges
- Eine Änderung der Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genehmigen zu lassen. Die bisherige Satzung gilt bis zur rechtswirksamen Genehmigung der Änderung der Jugendordnung fort.
- Soweit die Jugendordnung keine besondere Regelung enthält, ist die Vereinssatzung entsprechend anwendbar.
- Die Jugendordnung tritt mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins in Kraft.
Beschlossen zu Radolfzell in der Generalversammlung vom 22.3.1974.
Durch Beschluss der Generalversammlung vom 19.4.1996 wurde die Satzung in den § 13 und 17 geändert und neu gefaßt.
Durch Beschluss der Generalversammlung vom 3.4.1998 wurde die Satzung in § 15 geändert und neu gefaßt.
Durch Beschluss der Generalversammlung vom 9.4.1999 wurde die Satzung in § 8 geändert und neu gefaßt.
Durch Beschluss der Generalversammlung vom 25.04.2003 wurde die Satzung in & 14, Absatz 3 geändert und neu gefasst.
Durch Beschluss der Generalversammlung vom 11.04.2008 wurde die Satzung in & 13, Absatz 3 geändert und neu gefasst.
Durch Beschluss der Generalversammlung vom 27.03.2009 wurde die Satzung in & 19, Absatz 2 geändert und neu gefasst.
Durch Beschluss der Generalversammlung vom 15.04.2011 wurde die Satzung geändert wie folgt:
§ 2, Absatz 1,2,3,4
§ 5, Absatz 1,2,3
§ 6, Absatz 1
§ 7, Absatz 2
§ 8, Absatz 2
§ 10 Absatz 2,3,4,
§ 11 Absatz 1,2,3,4
§ 12 vollständig
§ 13, Absatz 1,2,3,4,7,8,9
§ 14, komplette Neufassung
§ 15 Neufassung
§ 16, Absatz 1
§ 18, Absatz 1
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.04.2014 wurde die Satzung geändert wie folgt:
§ 8, Absatz 2 und 3
§ 13, Absatz 5
§ 14, Absatz 1
§ 15
§ 16, neu
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.04.2016 wurde die Satzung geändert wie folgt:
§ 1, Absatz 1 – Zuständigkeit für das Vereinsregister durch das Amtsgerichts Freiburg
§ 13, Absatz 3 – Vertretungsregelung der Vostände (Anforderung von Finanzamt Singen)
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.04.2017 wurde die Satzung geändert wie folgt:
§ alle – redaktionelle Änderungen und Präzisierungen
§ 14, Absatz 7 – gemeinsame und zeitgleiche Wahl des Vorstandes
Radolfzell, den 14.04.2017
Entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 2022 und weitere Beschlüsse wurden Änderungen zur Arbeitspflicht der Mitglieder nachgetragen.
Radolfzell im November 2022
Arbeitsstundenregelung nach Vorstandsbeschluss 2.5.23